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§ 20 - Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV 1996)

neugefasst durch B. v. 30.10.1997 BGBl. I S. 2684; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Geltung ab 18.12.1996; FNA: 2330-9-1 Wohnungsbauwesen
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§ 20 Anwendungsvorschrift



1Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für das Sparjahr 2009 anzuwenden. 2§ 3 in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.





 

Frühere Fassungen von § 20 WoPDV 1996

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2020Artikel 9 Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
vom 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 6 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuellvor 01.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WoPDV 1996

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WoPDV 1996 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoPDV 1996 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 6 EigRentG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Anwendungsvorschrift Diese ... 2 Nr. 2" ersetzt. 2. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Anwendungsvorschrift Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Artikel 9 5. StRVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
... Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen." 2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt: „§ 3 in der Fassung der Verordnung vom ...