Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 WoPDV 1996 vom 30.06.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 5. StRVÄndV am 30. Juni 2020 und Änderungshistorie der WoPDV 1996

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 WoPDV 1996 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 3 WoPDV 1996 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau und die Finanzierung sowie die Verwaltung oder Veräußerung von Wohnungen oder auf die wohnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.

(Text neue Fassung)

1 Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. 2 Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für

1.
den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder

2.
die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.

3 Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau
oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. 4 Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. 5 Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen.