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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit (SaZWVerpflPräV k.a.Abk.)
V. v. 24.11.1988 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2032-1-21 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2032-1-21 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1
(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei Jahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird, erhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.
(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt
- 1.500
- Deutsche Mark
(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre übersteigende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres gezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei stufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig entsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.
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