(1) Zur Feststellung, ob ein Spendertier die Anforderungen des §
10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des §
3 durchzuführen:
- 1.
- bei Bullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes,
- 2.
- bei Bullen, Ebern sowie Hengsten eine klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die durch den Samen übertragen werden können.
Bei Bullen ist die Untersuchung auf Enzootische Leukose der Rinder nach Satz 1 Nr. 2 entbehrlich, wenn das Tier nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand im Sinne des §
1 Abs. 2 der
Rinder-Leukose-Verordnung stammt.
(2) Die Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach §
3 Abs. 2 der
Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das Tier aus einem amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestand stammt.