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§ 1 - Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis (BesamErlV k.a.Abk.)

§ 1 Untersuchungen des Spendertieres



(1) Zur Feststellung, ob ein Spendertier die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes erfüllt, sind vorbehaltlich des § 3 durchzuführen:

1.
bei Bullen eine Untersuchung auf Tuberkulose des Rindes,

2.
bei Bullen, Ebern sowie Hengsten eine klinische Untersuchung auf sonstige Krankheiten, die durch den Samen übertragen werden können.

Bei Bullen ist die Untersuchung auf Enzootische Leukose der Rinder nach Satz 1 Nr. 2 entbehrlich, wenn das Tier nachweislich aus einem leukoseunverdächtigen Rinderbestand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Rinder-Leukose-Verordnung stammt.

(2) Die Untersuchung der Bullen auf Tuberkulose des Rindes ist mit Hilfe von Tuberkulinproben nach § 3 Abs. 2 der Tuberkulose-Verordnung durchzuführen. Die Untersuchung ist entbehrlich, wenn das Tier aus einem amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Rinderbestand stammt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BesamErlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesamErlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BesamErlV Ausnahmen
... Untersuchungen der Spendertiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Proben nach § 2 Abs. 1 sind ferner entbehrlich: 1.  ...