Die Untersuchungen der Spendertiere nach §
1 Abs. 1 Satz 1 sowie der Proben nach §
2 Abs. 1 sind ferner entbehrlich:
- 1.
- bei Bullen, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,
- 2.
- bei Ebern, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen,
- 3.
- bei Hengsten, die nachweislich in einer nach § 15 in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt 2 Nr. 3a der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassenen Besamungsstation stehen, ausgenommen die Untersuchung der Blutprobe auf den Erreger der Beschälseuche der Pferde.