Artikel 44 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 17, 18, 20, 21, 30, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39 und 42 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
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