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§ 9 - Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
- 1.
- einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Bewertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer Behandlungszeiten vorzunehmen sind,
- 2.
- einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
- 3.
- die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen zu Zu- und Abschlägen; § 9 Absatz 1a Nummer 1, 2 und 5 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend,
- 4.
- Empfehlungen für die Kalkulation und die krankenhausindividuelle Vergütung von Leistungen, von regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung und von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
- 5.
- bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen,
- 6.
- den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 und erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 5 sowie die Weiterentwicklung der von den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbarten Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung, wobei den Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Rechnung zu tragen ist,
- 7.
- erstmals zum 31. März 2017 und ab 2018 bis zum 28. Februar jeden Jahres die Beschreibung von Leistungen, die für den Zweck des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in den Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzuführen sind, sowie die Benennung von Schlüsseln, die zu streichen sind, da sie sich für diesen Zweck als nicht erforderlich erwiesen haben; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll erforderliche Änderungen im Prozedurenschlüssel nach § 301 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum nächstmöglichen Zeitpunkt umsetzen,
- 8.
- bis zum 31. März 2017 die Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3, insbesondere den einheitlichen Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten,
- 9.
- bis zum 1. Januar 2019 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4, insbesondere zu dessen Ausgestaltung, Organisation, Durchführung, Finanzierung und Anwendung; in die Vereinbarung ist eine Regelung zum Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zum Zweck der Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs und zum Verfahren für die Übermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Absatz 1 Satz 3 an die Vertragsparteien nach § 11 und die Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufzunehmen.
(2) 1Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Abrechnungsbestimmungen nach Nummer 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. 2In den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2793 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 9 BPflV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BPflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BPflV Vereinbarung eines Gesamtbetrags (vom 20.07.2021)
... 2012 geltenden Fassung zu vereinbaren; ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags. Ausgangsgrundlage der ... Menge der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. Veränderungen von Art und Menge der krankenhausindividuell zu ... Euro pro Monat. Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit die Tatbestände ...
§ 4 BPflV Leistungsbezogener Vergleich (vom 17.07.2020)
... Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere auszuweisen 1. nach ...
§ 5 BPflV Vereinbarung von Zu- und Abschlägen (vom 20.07.2021)
... Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach § 17d Absatz ...
§ 6 BPflV Vereinbarung sonstiger Entgelte (vom 20.07.2021)
... 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende Kalkulationsunterlagen ...
§ 7 BPflV Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (vom 20.10.2020)
... mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog ( § 9 ), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9), ... (§ 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog ( § 9 ), 3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ... für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4). Mit diesen Entgelten werden alle ...
§ 11 BPflV Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (vom 29.12.2022)
... und bis einschließlich des Jahres 2019 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 ... V1, V4, L4 und K4, 2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung, 3. den Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel ...
§ 18 BPflV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2020)
... nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den ... Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des ...
Zitat in folgenden Normen
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
§ 10 KHEntgG Vereinbarung auf Landesebene (vom 29.12.2022)
... die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung. Für die Zeit ab dem ... Werten und vereinbaren den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1b Satz 1 und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung . Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die Anwendung des vollen Orientierungswerts als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2423
Artikel 5b KVBeitrSchG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden" eingefügt. 2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 5 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychVVG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und in den Jahren 2017 und 2018 in ... durch die Wörter „ab dem 1. Januar 2017 bildet der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 die maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags" ... der Leistungen des Krankenhauses, die von den auf Bundesebene vereinbarten Katalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. Veränderungen von Art und Menge der ... nach Satz 6. Der Gesamtbetrag darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten Gesamtbetrag des Vorjahres nur überschreiten, soweit der ... Auf der Grundlage der Daten nach Satz 2 und der Vorgaben der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 sind als Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs insbesondere ... 1 und 2 sind sachgerecht zu kalkulieren. Das Krankenhaus hat die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 zu beachten und den anderen Vertragsparteien nach § 11 entsprechende ... c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... und bis einschließlich des Jahres 2019 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Leistungs- und ... L4 und K4, 2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung." c) In Absatz 5 wird nach ... Die Begrenzung des Anstiegs des Gesamtbetrags durch den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung. Eine Rückzahlung von Mitteln und eine Absenkung des ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 14 GVWG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 4. In § 9 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 ...
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 16b GKV-FQWG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... durch die Angabe „2018" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 Nummer 5" die Wörter „in den Jahren 2015 und 2016 in zweifacher und in ... die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ... die Wörter „oder in der jeweils geltenden Fassung der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. 6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die ...
Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 5 KHPflEG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden." 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe „Satz 1" die Wörter „und erstmals bis zum 26. Januar ...
Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 5 KHSG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. 6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird nach dem Wort ...
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Berechnung der Entgelte Vierter Abschnitt Vereinbarungsverfahren § 9 Vereinbarung auf Bundesebene § 10 Vereinbarung auf Landesebene ... in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt. ... voll- und teilstationären Leistungen, die von den bundesweiten Entgeltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. der Veränderungswert nach § 9 ... 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfasst sind, 2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5. Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 werden für ... § 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen (1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 vereinbarten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach ... Leistungen oder die besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des ... Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten. (2) Für die Vergütung neuer ... in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme gilt. Sie ... die Vereinbarung der Entgelte und der Erlössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tatsächlich eintretenden Erlöse von der ... bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 ), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ ... 9), 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 ), 3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) ... neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 2). Mit diesen Entgelten werden alle für ... 9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird § 9 wie folgt gefasst: „§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene (1) Der ... Überschrift des Vierten Abschnitts wird § 9 wie folgt gefasst: „§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der ... des jeweiligen Jahres zu treffen." 10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten Abschnitts gestrichen. 11. Die ... (1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1 Satz 2 des ... bewertete Entgelte vergütet werden, soweit diese den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten; dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nummer ... durch den Basisentgeltwert finanziert worden sind, 7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1. Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist sicherzustellen, dass ... nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasisentgeltwert darf den um den Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und berichtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres nicht ... nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden ...
Artikel 3 PsychEntgG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... den Veränderungswert gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung." e) In Absatz 9 Satz 5 wird die ...
Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung
V. v. 13.07.2020 BGBl. I S. 1692
Artikel 3 DIMDI-AMVuaÄndV Weitere Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... § 9 Absatz 1 Nummer 7 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kosten- und Leistungsnachweis-Verordnung (KLNV)
V. v. 10.01.1991 BGBl. I S. 60; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 5 KLNV Hilfsweise Ermittlung der Berechnungstage
... Zahl der Berechnungstage nach § 9 Abs. 2 und 3 der Bundespflegesatzverordnung ist hilfsweise wie folgt zu ermitteln: Anzahl der ...
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