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§ 14 - Bundespflegesatzverordnung (BPflV)

Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 14 Genehmigung



(1) 1Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts, des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sonstigen Entgelte und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstigem Recht entspricht.

(2) 1Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2Im übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. 3Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.





 

Frühere Fassungen von § 14 BPflV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 5 Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuellvor 01.01.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BPflV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPflV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychVVG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10 oder" gestrichen. 12. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Krankenhausstrukturgesetz (KHSG)
G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 5 KHSG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Leistungen oder Leistungsbereichen nicht einbezogen," eingefügt. 8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und Abschläge nach § 5" durch die ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... 12 Vorläufige Vereinbarung § 13 Schiedsstelle § 14 Genehmigung § 15 Laufzeit Fünfter Abschnitt Sonstige ... 11" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... von dem Krankenhaus zu vertreten ist." 15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. 16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen ...
Artikel 5 PsychEntgG Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
... In § 9 Satz 2 werden die Wörter „dem Landespflegesatzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatzverordnung" durch die Wörter „den in § 18 Absatz 1 Satz 2 ...