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§ 15 - Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 2126-9-13-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 15 Laufzeit
(1) 1Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausindividuellen Höhe vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. 2Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. 3Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Vergütungssystems nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014, 2015, 2016, 2017 oder 2018. 4Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.
(2) 1Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen. 2Wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, so wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. 3Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Absatz 9 insgesamt um mehr als 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. 4Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist. 5Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf erstmalig vereinbarte Entgelte nach § 6 Absatz 4 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 15 BPflV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 14 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) vom 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
aktuell vorher | 25.07.2014 | Artikel 16b GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
aktuell vorher | 25.03.2009 | Artikel 4 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG) vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
aktuell | vor 25.03.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BPflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BPflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BPflV Vereinbarung eines Gesamtbetrags (vom 12.12.2024)
... zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt ...
§ 18 BPflV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2020)
... gilt, 2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird, 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt, 4. § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen ...
Zitat in folgenden Normen
Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1987 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Anlage 4 KHBV Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0 - 8) (vom 01.01.2017)
... aus Ausbildungsstätten-Umlage nach § 15 Abs. 3 BPflV 79 Übrige Aufwendungen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
§ 137h SGB V Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse (vom 26.05.2021)
... für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4 ... für die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. Die Methode wird im Rahmen der Krankenhausbehandlung zu Lasten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychVVG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 13. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „oder" ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 14 GVWG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... jeweils die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 6. Dem § 15 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf ...
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 16b GKV-FQWG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. 6. In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013, 2014 oder 2015" durch die Angabe „2013, ...
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 1 GKV-VSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. (4) Für eine ... die ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend anzuwenden. Krankenhäuser, die die ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 20 GKV-WSG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... durch die Angabe „ab dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert" ersetzt. 3. In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Die Spitzenverbände" durch die ...
Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4 KHRG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" und das nachfolgende Komma gestrichen. 11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 ...
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... § 13 Schiedsstelle § 14 Genehmigung § 15 Laufzeit Fünfter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 16 ... zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ... bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine ... nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung." 14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: „§ 15 Laufzeit (1) Die mit ... 14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: „§ 15 Laufzeit (1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte und sonstigen Entgelte ... von dem Krankenhaus zu vertreten ist." 15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. 16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vierten ... 15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben. 16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vierten Abschnitts wie folgt gefasst: ... 2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012 gilt. Für die Jahre 2013 bis ...
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