Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 BPflV vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 20 PsychEntgG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der BPflV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 15 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 15 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Vereinbarung auf Bundesebene


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die Grundsätze für die Übermittlung

1. der Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 5 und

2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung.

Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17 Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.

(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.



 

Anzeige