Tools:
Update via:
Änderung § 24 BPflV vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 362 PsychEntgG am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BPflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 24 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 Modellvorhaben | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauschalierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jahren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mitzuteilen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4772/al0-3287.htm