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Änderung § 16 BPflV vom 01.01.2013

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§ 22 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen


vorherige Änderung

(1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Belegeärzte § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22 bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.