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Änderung § 16 BPflV vom 01.01.2017

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§ 16 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 16 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen


(Text alte Fassung)

1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

(heute geltende Fassung)