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Änderung § 15 BPflV vom 25.03.2009
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§ 15 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 15 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Vereinbarung auf Bundesebene | |
(Text alte Fassung) (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1. | (Text neue Fassung) (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 3. Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009 die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu übernehmen. |
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die Grundsätze für die Übermittlung 1. der Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 5 und 2. der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung. Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17 Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend. (3) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. |
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