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Änderung § 24 BPflV vom 08.11.2006
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§ 24 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 24 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 362 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Modellvorhaben | |
(Text alte Fassung) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauschalierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jahren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich begrenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauschalierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jahren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen. |
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