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Änderung § 13 BPflV vom 01.01.2013
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§ 19 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 13 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613 |
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(Text alte Fassung) § 19 Schiedsstelle | (Text neue Fassung)§ 13 Schiedsstelle |
(1) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 17 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. | |
(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2 Satz 4, § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24. | |
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