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Änderung § 13 BPflV vom 01.01.2017
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§ 13 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 13 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Schiedsstelle | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer der in § 11 genannten Vertragsparteien. 2 Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden. |
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. |
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