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Änderung § 16 BPflV vom 01.01.2017
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§ 16 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 16 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. 2 Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes. |
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