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Änderung § 25 BPflV vom 01.10.2005
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§ 25 BPflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2005 geltenden Fassung | § 25 BPflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2005 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene | |
(Text alte Fassung) Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. | (Text neue Fassung) Die in dieser Verordnung den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. |
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