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Änderung § 9 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2025 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen | |
Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend. |
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