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Änderung § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 25.08.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.08.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2023 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Schlussbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.

(heute geltende Fassung)