§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2025 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot | |
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. | |
(Text alte Fassung) (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. | (Text neue Fassung) (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden. |
(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. |