Änderung § 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 11.03.2025

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot


(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(Text alte Fassung)

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.



(heute geltende Fassung) 



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