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Änderung § 6 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 11.03.2025

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bild- und Tonaufnahmen, Medien


(1) 1 Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton dürfen nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages und nach Maßgabe der in Ausübung des Hausrechts erlassenen Regelungen zur Medienberichterstattung benutzt werden. 2 Die unautorisierte Ablichtung persönlicher Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist untersagt.

(2) Bild- und Tonaufnahmen von öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien dürfen nur von den dazu ausgewiesenen Plätzen aus erfolgen.

(3) 1 Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen, insbesondere zu Werbezwecken sind untersagt; zu privaten Zwecken sind sie zulässig, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und -räumen nur während sitzungsfreier Zeiten. 2 Die Rechte Dritter bleiben unberührt. 3 Die zu privaten Zwecken aufgenommenen Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur privat und nicht-kommerziell verbreitet werden. 4 Dies schließt private Internetseiten und internetbasierte soziale Medien ein. 5 Die Bild- und Tonaufnahmen dürfen nicht in einem Umfeld veröffentlicht werden, das rechtswidrige, gewaltverherrlichende, pornografische, rassistische oder antisemitische Inhalte aufweist.



(heute geltende Fassung)