Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 11.03.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2025 am 11. März 2025 und Änderungshistorie der BTHO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Schlussbestimmungen


(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.



(heute geltende Fassung)