§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2025 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 |
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(Text alte Fassung) § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot | (Text neue Fassung)§ 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. | |
(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann unmittelbarer Zwang im Sinne des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes ausgeübt werden. (3) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden. (4) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. | (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Deutschen Bundestages verwiesen werden. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. |