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Änderung § 9 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 01.06.2017

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen


Für die Benutzung der Bibliothek, der Archive und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.