Tools:
Update via:
Änderung § 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 16.05.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Hausordnung des Deutschen Bundestages, alle Änderungen durch Bekanntmachung BTHONB 2023 am 16. Mai 2023 und Änderungshistorie der BTHOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot | |
(1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen; ihren Weisungen ist Folge zu leisten. (2) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Bundestages verwiesen werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. | (Text neue Fassung) (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4776/al177415-0.htm