§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.03.2025 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2025 geltenden Fassung durch B. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 77 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen |
(1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme). (2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten. (3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend. (4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt. |