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Änderung § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 01.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Schlussbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Präsident des Deutschen Bundestages kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigungen von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken oder versagen. 2 Er entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung.

(2) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung seines Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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