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Änderung § 4 Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 07.12.2018
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2018 geltenden Fassung durch B. v. 18.10.2018 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Verhalten in Gebäuden | |
(1) 1 In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren. 2 Die Besucher haben die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 3 Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören. | |
(Text alte Fassung) (2) Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. 2 Das Anbringen von Aushängen, insbesondere Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. 3 Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt. |
(3) 1 Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. 2 Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen. (4) Das Mitbringen von Tieren - ausgenommen Blindenführhunde - ist nicht gestattet. (5) 1 Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechende Anwendung. 2 Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten. 3 Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet. |
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