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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 1 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Alkoholgehalt, steuerbare Menge
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Alkoholgehalt bestimmt sich für steuerliche Zwecke nach den Angaben auf den Fertigpackungen, es sei denn, diese Angaben weichen um mehr als 0,5% vol von dem tatsächlichen Alkoholgehalt ab.
(2) Die steuerbare Menge von Schaumwein in Fertigpackungen bestimmt sich nach deren Nennfüllmenge.
Zitierungen von § 1 SchaumwZwStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchaumwZwStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...
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