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§ 13 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 13 Aufnahme von Rückwaren und anderen Waren



(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat den in den Herstellungsbetrieb zurückgenommenen Schaumwein (Rückware) als Zugang im Schaumweinsteuerbuch unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des Herstellungsbetriebes beantragt Erlass oder Erstattung der Steuer für Rückwaren nach § 19 des Gesetzes dadurch, dass er die in einem Monat eingegangenen Rückwaren in die Steueranmeldung nach § 22 überträgt.

(2) Anderer versteuerter Schaumwein kann gegen Steuervergütung in den Herstellungsbetrieb aufgenommen werden. Für das Steuerverfahren gelten Absatz 1 und § 34 Abs. 4 Satz 5 (Versteuerungsnachweis) sinngemäß.

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Zitierungen von § 13 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SchaumwZwStV Sinngemäße Anwendung
... 5. §§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13 Abs. 1 und 2 über in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein, 6. § ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...