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§ 14 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 14 Proben



(1) Der Hersteller hat die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes steuerfrei entnommenen Proben als steuerfreien Abgang in der Lagerbuchführung nach § 12 Abs. 3 unverzüglich aufzuzeichnen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 14 SchaumwZwStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SchaumwZwStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SchaumwZwStV Sinngemäße Anwendung
... 4. § 10 über Art der Lagerung, 5. §§ 12, 14 über Belegheftführung, Buchführung, § 13 Abs. 1 und 2 über in den Betrieb ...
§ 36 SchaumwZwStV Zwischenerzeugnisse (vom 01.04.2008)
... §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes ...