Das Schaumweinlager nach §
6 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Lagerstätten für den Schaumwein, Einrichtungen für die Lagerbehandlung und gegebenenfalls für die Verwendung zu den in §
6 des Gesetzes genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des Lagerbetriebs, Ladeeinrichtungen und die Verwaltung befinden. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und Rohrleitungen sowie die ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, einschließlich der daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden. §
3 Abs. 2 gilt sinngemäß.