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SchaumwZwStV
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§ 31a
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§ 31a - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994
BGBl. I S. 568
; aufgehoben durch
Artikel 9
Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009
BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1
Verbrauchsteuern und Monopole
3 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Zu Teil 1 des Gesetzes
Zu § 15 des Gesetzes
§ 31
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§ 32
§ 31a Verbringen zu privaten Zwecken
Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach §
15
des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§
14
des Gesetzes).
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