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Änderung § 41 SchaumwZwStV vom 01.01.2007
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§ 41 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 41 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Berechtigter Empfänger | |
(1) Wer als berechtigter Empfänger nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes Wein zu gewerblichen Zwecken aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich beziehen will, hat den Antrag auf Zulassung schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Bezug von Wein unter Angabe von Name, Geschäftssitz und Rechtsform sowie Art und voraussichtlicher Liefermenge des Weines beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Sie kann befristet erteilt werden. Für den Erlaubnisschein gilt § 5 Abs. 2 sinngemäß. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß. | (Text neue Fassung) (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung. Für Fortbestand und Erlöschen der Zulassung gilt § 7 sinngemäß. |
(3) Für die Führung eines Belegheftes sowie für die Aufzeichnungen gilt § 40 sinngemäß. (4) Für den Bezug im Einzelfall gelten Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sinngemäß. |
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