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Änderung § 6 SchaumwZwStV vom 01.04.2008

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§ 6 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 6 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Änderung von Verhältnissen


(Text alte Fassung)

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebes die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

 

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