Änderung § 36 SchaumwZwStV vom 01.04.2008

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§ 36 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 36 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Zwischenerzeugnisse


(Text alte Fassung)

Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Die §§ 1 bis 8, 10, 12 bis 31 und 32 bis 35a sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 23 des Gesetzes anzuwenden.




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