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Änderung § 5 SchaumwZwStV vom 01.01.2007
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§ 5 SchaumwZwStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 5 SchaumwZwStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 V v. 11.09.2006 BGBl. I 2130 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erteilung der Herstellungserlaubnis | |
(1) Das Hauptzollamt erteilt unter Widerrufsvorbehalt schriftlich die Erlaubnis zum Betrieb des Schaumweinherstellungsbetriebes. Dabei kann es unter Berücksichtigung entsprechender Angaben im Antrag die Räume, Flächen und Einrichtungen näher festlegen. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 20 zu leisten, soweit von Dritten bezogener Schaumwein nicht nur gelegentlich zur Lagerung in den Betrieb aufgenommen werden soll. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Herstellungsberechtigung aus. Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder der Herstellungsbetrieb eingestellt wird. Der Erlaubnisinhaber hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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