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§ 2 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 3 Abs. 2 des Gesetzes

§ 2 Steuerfreie Verwendung



Für die Verwendung von Schaumwein zu steuerfreien Zwecken gelten die §§ 25 bis 31 der Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104) für die Verwendung von Schaumwein unter Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Schaumweinsteuer gelten die §§ 33 bis 35 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.