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§ 30 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 26.03.1994; FNA: 612-8-2-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu Teil 1 des Gesetzes

Zu § 13 des Gesetzes

§ 30 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung



(1) Geht im Steuerversandverfahren nach § 23, 25 oder 29 der Rückschein nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein oder sind im Rückschein Abweichungen bescheinigt worden, hat er dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat den Schaumwein unverzüglich in seiner Lagerbuchführung als versteuerten Abgang aufzuzeichnen und in die Steueranmeldung für den laufenden Monat aufzunehmen, sobald feststeht, daß der Schaumwein im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt.

(2) Werden beim Empfänger Abweichungen gegenüber den Angaben im Begleitpapier festgestellt, hat das für ihn zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 vom Hundert als auf üblichem Transportschwund oder auf Fehlern bei der Mengenermittlung beruhend außer Ansatz lassen, sofern es sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen handelt. Mehrmengen sind vom Empfänger als Zugang zu buchen.

(3) Die Steuerschuldner nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 und Satz 2 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

 
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