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§ 1 - Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG k.a.Abk.)
G. v. 17.06.1953 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
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§ 1
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
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Zitierungen von § 1 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPräsRuhebezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPräsRuhebezG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BPräsRuhebezG
... oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ... 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und ...
§ 3 BPräsRuhebezG
... oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder ...
§ 4 BPräsRuhebezG (vom 12.02.2009)
... nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und ...
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