Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG k.a.Abk.)
G. v. 17.06.1953 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
|
§ 2
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.
Anzeige
Zitierungen von § 2 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPräsRuhebezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPräsRuhebezG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BPräsRuhebezG (vom 12.02.2009)
... nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4779/a66342.htm