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§ 3 - Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.1953 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
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§ 3



(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausscheiden in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundespräsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zustehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeitraum übersteigen.

(2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BPräsRuhebezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsRuhebezG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BPräsRuhebezG (vom 12.02.2009)
... nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und ...