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Änderung § 4 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten vom 12.02.2009
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. | (Text neue Fassung) Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. |
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