(1) Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Er leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.
(2) Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Abteilungsleiter. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend. In den Fällen des §
9 Abs. 1 Satz 2 und des §
11 Abs. 2 vertritt der Präsident den Vizepräsidenten. Im Großen Senat wird der Vizepräsident nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und des Satzes 2 vertreten.
(3) Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundesrechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
§ 119 BHO Inkrafttreten ... der Bundesverwaltung vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199), 4. die §§ 4, 6 , 7, 8 und 9 des Gesetzes über Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes, 5. ...