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§ 10 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
G. v. 11.07.1985
BGBl. I S. 1445
; zuletzt geändert durch
Artikel 15
Abs. 82 G. v. 05.02.2009
BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20
Bundeshaushalt
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Prüfungsgruppen
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§
7
,
9
,
14
Abs. 1 Nr. 3 und 4, §
15
Abs. 2 und §
16
Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 9
←
→
§ 11
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Zitierungen von
§ 10 BRHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRHG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 BRHG Entscheidungen des Bundesrechnungshofes
... (§ 19 Satz 1 Nr. 2), die Kollegien (§ 9), die Prüfungsgruppen (§
10
), die Senate (§ 11) und der Große Senat (§ ...
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