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§ 13 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
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§ 13 Großer Senat
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, dem Vizepräsidenten, den Leitern der Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern. Hinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Prüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). Die drei Prüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie der Mitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt.
(2) Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuß. Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des Dienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt werden. Der Präsident kann an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen.
(3) Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertragen. Einem Ausschuß muß mindestens einer der drei Prüfungsgebietsleiter angehören. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.
Zitierungen von § 13 BRHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BRHG Wahl und Ernennung
... 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu ...
§ 8 BRHG Entscheidungen des Bundesrechnungshofes
... 9), die Prüfungsgruppen (§ 10), die Senate (§ 11) und der Große Senat (§ 13 ...
§ 20 BRHG Geschäftsordnung
... des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur ...
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