Tools:
Update via:
§ 20 - Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
G. v. 11.07.1985 BGBl. I S. 1445; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 82 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
| |
Geltung ab 20.07.1985; FNA: 63-20 Bundeshaushalt
| |
§ 20 Geschäftsordnung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch
- 1.
- zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
- 2.
- zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
- 3.
- das Verfahren der Entscheidungsgremien,
- 4.
- Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.
Zitierungen von § 20 BRHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BRHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BRHG Zuständigkeit des Großen Senats
... 1. nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1; 2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/478/a6028.htm