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Änderung § 8 Schiedsamtsverordnung vom 11.05.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(Text neue Fassung)

1 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(heute geltende Fassung)